JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 08.08.2000, Aktenzeichen: 27 U 79/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das Überholen ist wegen unklarer Verkehrslage unzulässig, wenn ein Einweiser auf der Fahrbahn, der einem LKW-Führer das Einfahren in diese ermöglichen will, die herannahenden Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen auf die Situation aufmerksam mach und der die Einfahrt als erster errechnete Kraftfahrer daraufhin anhält. 2. Der geschädigte Fiskus ist nicht ohne weiteres gehindert, die auf eine von einem (privaten) Unternehmen durchgeführte Reparatur entfallende Umsatzsteuer und auch eine allgemeine Auslagenpauschale geltend zu machen. 3. Zur Frage eines Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung des Fiskus im Falle der Beschädigung eines behördlichen Fahrzeugs. |
| Rechtsgebiete: | StVO, UmsatzsteuerG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | StVO § 6 S. 2, StVO § 5 Abs. 3, UmsatzsteuerG § 4 a, UmsatzsteuerG § 3, BGB § 288, BGB § 291, BGB § 288 Abs. 1 S. 1, ZPO § 97, ZPO § 92, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713, |
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