JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 08.06.2000, Aktenzeichen: 22 U 172/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das Exposé eines Maklers und seine Erklärungen zum Verkaufsgegenstand enthalten grundsätzlich keine Zusicherungen des Verkäufers und sind diesem grundsätzlich nicht zuzurechnen. 2. Gehen die Parteien eines Grundstückskaufvertrages bei Vertragsschluss von einer Errichtung des aufstehenden Hauses um die Jahrhundertwende aus und ist das Haus tatsächlich deutlich älter, so kann dieser Umstand einen Mangel i.S.d. § 459 BGB darstellen. 3. Eine Behauptung ohne tatsächliche Anhaltspunkte "ins Blaue hinein" (hier Altersangabe eines Hauses) begründet keine Arglist, wenn der Erklärende durch seine ungenaue Angabe (hier "Jahrhundertwende") und die Einschränkung "meines Wissens" deutlich macht, dass er eine verlässliche Angabe nicht machen kann bzw. will. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 166, BGB § 278, BGB § 459, BGB § 463, |
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