JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 08.05.2002, Aktenzeichen: 13 U 228/01
| Leitsatz: | Der Reitlehrer verstößt nicht gegen die ihm obliegende Sicherungspflicht gegenüber dem Reitschüler, wenn er während einer Übungsstunde gegen den Widerstand des Pferdes gegen eine Dressurübung (hier: sog. Schenkelweichen) und gegen den Widerstand des Reitschülers wegen Unruhe des Pferdes die Übung durchzusetzen versucht, in dem er die Fortsetzung verlangt und mit einem Eingriff in das Zaumzeug das Pferd führt. Es gehört zu dem anzuerkennenden Ziel der Ausbildung von Pferd und Reiter, solche Widerstände zu überwinden. Die Verletzung der Sicherungspflicht kann nur dann vorliegen, wenn weitere, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Pferd alsbald Steigen wird und den Reiter abwirft. |
| Rechtsgebiete: | DÜG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | DÜG § 1, BGB § 278, BGB § 611, BGB § 831, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 543 Abs. 2, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 7 O 99/01 vom 23.08.2001 |
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