JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 08.05.2000, Aktenzeichen: 13 U 18/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1.) Rad- und Mofafahrer dürfen Fahrzeuge, die auf einer Linksabbiegerspur vor einer Lichtzeichenanlage warten, nicht rechts überholen. 2.) Der Fahrer eines Lkw, der auf einer Linksabbiegerspur als erstes Fahrzeug vor einer Lichtzeichenanlage wartet, muß nicht damit rechnen, daß Zweiradfahrer ihn rechts überholen und unmittelbar vor dem Lkw anhalten. 3.) Er ist deshalb nicht verpflichtet, durch ständige Beobachtung des rechten Außenspiegels den Verkehrsraum rechts neben seinem Fahrzeug im Auge zu behalten oder sich vor oder während des Anfahrens durch einen Blick in den Anfahrspiegel zu vergewissern, daß sich vor oder vorne schräg rechts neben dem Lkw kein Radfahrer befindet. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StVG, PflVersG, StVO, StVZO, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 847, BGB § 421, BGB § 254, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 18, PflVersG § 3, StVO § 5 Abs. 8, StVO § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, StVO § 9 Abs. 1 Satz 4, StVZO § 56 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Ziff. 10, |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Urteil vom 08.05.2000, Aktenzeichen: 13 U 18/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 08.05.2000, 13 U 18/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum