JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 08.02.2001, Aktenzeichen: 27 U 146/00
| Leitsatz: | Leitsatz Nach dem Abbruch einer Brücke über einen schiffbaren Kanal reichen bei Dunkelheit zur Sicherung des Verkehrs vor den Gefahren eines Absturzes von der steilen Brückenrampe in die jenseitige Baustelle und das Gewässer die auch mehrfache Beschilderung mit Zeichen 250 ("Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art") und eine bewegliche Sperrbake mit 5 Nissenleuchten auch dann nicht aus, wenn nur Anliegerverkehr zugelassen ist. Der zur Verkehrssicherung verpflichtete Unternehmer hat vielmehr mit geeigneten Mitteln, etwa einer verschließbaren Schranke, der Möglichkeit der unbefugten Benutzung der Straße Rechnung zu tragen. |
| Rechtsgebiete: | StVO, BGB, StVG, ZPO |
| Vorschriften: | StVO § 45 Abs. 6, StVO § 3 Abs. 1 S. 4, BGB § 254, BGB § 288, BGB § 291, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 9, ZPO § 92, ZPO § 97, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713, |
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"OLG-HAMM - 08.02.2001, 27 U 146/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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