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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 08.02.2001, Aktenzeichen: 27 U 146/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 U 146/00

Urteil vom 08.02.2001


Leitsatz:Leitsatz

Nach dem Abbruch einer Brücke über einen schiffbaren Kanal reichen bei Dunkelheit zur Sicherung des Verkehrs vor den Gefahren eines Absturzes von der steilen Brückenrampe in die jenseitige Baustelle und das Gewässer die auch mehrfache Beschilderung mit Zeichen 250 ("Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art") und eine bewegliche Sperrbake mit 5 Nissenleuchten auch dann nicht aus, wenn nur Anliegerverkehr zugelassen ist. Der zur Verkehrssicherung verpflichtete Unternehmer hat vielmehr mit geeigneten Mitteln, etwa einer verschließbaren Schranke, der Möglichkeit der unbefugten Benutzung der Straße Rechnung zu tragen.
Rechtsgebiete:StVO, BGB, StVG, ZPO
Vorschriften:StVO § 45 Abs. 6, StVO § 3 Abs. 1 S. 4, BGB § 254, BGB § 288, BGB § 291, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 9, ZPO § 92, ZPO § 97, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713,

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