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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 07.07.2006, Aktenzeichen: 11 UF 2/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 UF 2/06

Urteil vom 07.07.2006


Leitsatz:1.)

Erzielt der Unterhaltsberechtigte mit einer selbständigen Tätigkeit (Fingernagelstudio) nur ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von nicht mehr als durchschnittlich 220 ¤, so ist es unterhaltsrechtlich vorwerfbar (mit der Folge eines fiktiv anzurechnenden Einkommens), sich nicht um eine besser bezahlte abhängige Tätigkeit zu bemühen. Dies gilt auch, wenn die selbständige Tätigkeit bereits eheprägend war.

2.)

Ein nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkter Unterhaltsanspruch kann bei Beendigung der Lebensgemeinschaft Wiederaufleben.

3.)

Ein solch wiederaufgelebter Unterhaltsanspruch ist bei einer kurzen Ehedauer gem. § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen. Hier: Zeitliche Begrenzung auf 2 Jahre 9 Monate ab Rechtskraft der Scheidung bei einer Ehedauer von 8 Jahren 4 Monaten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1573 Abs. 5, BGB § 1579 Nr. 7,
Verfahrensgang:AG Bottrop 14 F 27/05 vom 02.12.2005

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