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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 07.06.2001, Aktenzeichen: 27 U 224/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 U 224/00

Urteil vom 07.06.2001


Leitsatz:1.

Forderungspfändung und nachfolgende Zahlung des Drittschuldners sind zwei selbständig anfechtbare Rechtshandlungen und stellen keinen einheitlichen, mehraktigen Erwerbsvorgang dar (BGH in ZIP 2000, 898).

2.

Die Anfechtung beider Rechtshandlungen muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ausreichend ist, dass das Klagebegehren und der vorgetragene Sachverhalt erkennen lassen, dass es dem Kläger um die Herausgabe der aus der Forderungspfändung erlangten Vorteile geht.

3.

Bei einer Forderungspfändung ist für die objektiven und subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) maßgeblich, bei Pfändung künftiger, zum vorgenannten Zeitpunkt noch nicht bestehender Forderungen jedoch der Zeitpunkt der Entstehung der gepfändeten Forderung.
Rechtsgebiete:KO, BGB, ZPO
Vorschriften:KO § 30 Nr. 2, KO § 37, KO § 41, BGB § 203, ZPO § 829 Abs. 3, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713,
Verfahrensgang:LG Bochum 6 O 125/00
Rechtskraft:ja

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