JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen: 27 U 127/01
| Leitsatz: | 1. Nach Kündigung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-GbR besteht für den Anleger nur noch ein Anspruch auf Ermittlung und Auszahlung des Abfindungsguthabens. Ein nach dem Gesellschaftsvertrag zuvor bestehender Anspruch auf Vorableistung kann grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. 2. Der Treuhandgesellschafer ist aus dem Treuhandverhältnis verpflichtet, nach erfolgter Kündigung ggf. auf die Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung durch den geschäftsführenden Gesellschafter hinzuwirken. Jedoch ist diesem eine angemessene Zeit zur Aufstellung der Bilanz einzuräumen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 730 ff., BGB § 675, BGB § 667, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 4 O 214/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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