JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 07.02.2000, Aktenzeichen: 8 U 95/99
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Gründe, die eine Kündigung nach § 8 KleingG begründen sollen, sind von den ordentlichen Gerichten nachprüfbar; die Kündigung eines Pachtvertrages unterliegt als Akt der internen Vereinsgerichtsbarkeit oder der Disziplinargewalt nicht lediglich einer eingeschränkten Prüfung. 2. Als Akt der vereinsinternen Disziplinargewalt unterliegt der Ausschluß aus einem Verein zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die staatlichen Gerichte; eine Überprüfung, ob eine verhängte Ordnungsmaßnahme willkürlich oder grob unbillig ist, ist allerdings immer zulässig. |
| Rechtsgebiete: | KleingG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | KleingG § 8, KleingG § 9, BGB § 29, BGB § 596, BGB § 581 ff., ZPO § 256, ZPO § 256 II, ZPO § 91, ZPO § 344, ZPO § 708 Nr. 10, |
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