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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 06.04.2000, Aktenzeichen: 27 U 78/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 U 78/99

Urteil vom 06.04.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1.

Ein Gesellschafter kann trotz Kündigung seiner Beteiligung an einer GmbH ein Rechtsschutzinteresse daran haben, einen Gesellschafterbeschluß, mit dem die Abtretung seines Geschäftsanteils an seine Tochter abgelehnt worden ist, mit der Anfechtungsklage auch ohne positive Beschlußfeststellungsklage zu Fall zu bringen.

2.

Die Versagung der Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Angehörigen (hier: vom Vater auf seine Tochter) kann gegen die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen, wenn der übertragene Gesellschafter zur Erfüllung seiner Übertragungspflicht auf die Genehmigung angewiesen ist und die Versagung der Genehmigung unverhältnismäßig wäre.

3.

Die Gesellschaft kann bei Ausübung fehlerfreien Ermessens verpflichtet sein, der Abtretung eines Geschäftsanteils an den im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bedachten Abkömmling (Tochter) zuzustimmen, wenn die Satzung den Anfall desselben Geschäftsanteils im Erbfall nicht hindern könnte.
Rechtsgebiete:BGB, GWB, ZPO
Vorschriften:BGB § 124 Abs. 1, BGB § 1004, GWB § 26 Abs. 2, GWB § 27, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10,

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