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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 05.11.2003, Aktenzeichen: 11 UF 50/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 UF 50/03

Urteil vom 05.11.2003


Leitsatz:1.)

War die im Zeitpunkt der Trennung (Ende 2000) 50 Jahre alte Ehefrau ab der Heirat im Jahre 1973 nicht mehr berufstätig, dann ist ihr bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (zunächst im Geringverdienerbereich / Teilzeiterwerbstätigkeit) eine Übergangszeit zu bewilligen, die der Senat bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem Trennungszeitpunkt mit ca. 1 Jahr bemisst.

2.)

Verweist der Unterhaltspflichtige seine geschiedene Ehefrau nur auf die Aufnahme einer Tätigkeit im Geringverdienerbereich und verlangt erstmals mit der Berufungsbegründung eine vollschichtige Tätigkeit, dann können erst ab diesem Zeitpunkt Bemühungen um eine solche Stelle verlangt werden. Hierfür ist eine weitere Übergangszeit von ca. 6 Monaten angemessen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1573 Abs. 2, BGB § 1361 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Bottrop 14 F 170/02 vom 21.02.2003

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