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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 05.04.2005, Aktenzeichen: 9 U 41/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 U 41/03

Urteil vom 05.04.2005


Leitsatz:Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsverzögerung herangeführt worden ist.

Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50%) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.
Rechtsgebiete:BGB, FahrschAusbO
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 a. F., FahrschAusbO § 5 Abs. 1, FahrschAusbO § 5 Abs. 1 S. 1, FahrschAusbO § 5 Abs. 1 S. 2, FahrschAusbO § 5 Abs. 1 S. 3, FahrschAusbO § 5 Abs. 1 S. 4, FahrschAusbO § 5 Abs. 11,
Stichworte:Ausbildung, Bremsübungen, Motorrad, Fahrschule, Sturzgefahr,
Verfahrensgang:LG Dortmund 12 O 279/02 vom 05.09.2002

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