JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 05.04.2005, Aktenzeichen: 9 U 41/03
| Leitsatz: | Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsverzögerung herangeführt worden ist. Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50%) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FahrschAusbO |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 a. F., FahrschAusbO § 5 Abs. 1, FahrschAusbO § 5 Abs. 1 S. 1, FahrschAusbO § 5 Abs. 1 S. 2, FahrschAusbO § 5 Abs. 1 S. 3, FahrschAusbO § 5 Abs. 1 S. 4, FahrschAusbO § 5 Abs. 11, |
| Stichworte: | Ausbildung, Bremsübungen, Motorrad, Fahrschule, Sturzgefahr, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 12 O 279/02 vom 05.09.2002 |
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