JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: 3 Ss 435/03
| Leitsatz: | Die Einlassung des Verteidigers zur Sache kann nach § 254 Abs. 1 StPO als Geständnis des Angeklagten zumindest dann verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten ist und der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 254, |
| Stichworte: | Geständnis, Angeklagter, Erklärung des Verteidigers, Verlesung, Schweigerecht, |
| Verfahrensgang: | LG Essen vom 17.03.2003 |
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