JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 03.02.2009, Aktenzeichen: 9 U 101/07
| Leitsatz: | 1. Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nach §§ 839 BGB, 9, 9 a StrWG NRW nicht vereinbar. 2. Kommt ein Radfahrer , der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn - wie hier - allenfalls ein geringes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu diskutieren wäre. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StrWG NRW |
| Vorschriften: | BGB § 254, BGB § 839, StrWG NRW § 9, StrWG NRW § 9a, |
| Stichworte: | Sperrung, Metallkette, Verkehrssicherung, Gefahrenquelle, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld, 2 O 616/06 |
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