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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 02.11.2005, Aktenzeichen: 3 Ss 380/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 380/05

Urteil vom 02.11.2005


Leitsatz:Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch für alle Einzelstrafen.
Rechtsgebiete:MRK, StPO
Vorschriften:MRK Art. 6, StPO § 354a,
Stichworte:Verfahrensverzögerung, Kompensation, Einzelstrafe, Gesamtstrafe,
Verfahrensgang:LG Essen vom 14.04.2005

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