JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 02.07.2004, Aktenzeichen: 11 UF 19/04
| Leitsatz: | 1.) Auch wenn es aus Gründen des Sachzusammenhangs sinnvoll erscheinen könnte, bereits im Unterhaltsprozess die Möglichkeit einer Aufrechnung nach den Regeln über die Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen gem. § 850 b ZPO zuzulassen, ist dieser Weg im Interesse einer zügigen Verfahrenserledigung abzulehnen. Es bleibt insoweit bei der alleinigen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, das zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen der Pfändbarkeit und damit der Aufrechnung vorliegen. 2.) Nimmt der Unterhaltsgläubiger hin, dass nur ein Teil des titulierten Unterhalts gezahlt wird, behält sich die Nachforderung aber vor, so verstößt er nicht gegen Treu und Glauben, wenn er später wegen der Rückstände vollstreckt, obwohl der Gläubiger seinerseits anerkannte Gegenforderungen in größerer Höhe hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 767, ZPO § 850 b, ZPO § 850 b Abs. 2, ZPO § 850 c, BGB § 242, BGB § 387, BGB § 394, BGB § 823, BGB § 826, |
| Verfahrensgang: | AG Warendorf 9 F 610/03 vom 18.12.2003 |
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