JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 02.04.2001, Aktenzeichen: 13 U 148/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1.) Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, daß eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung findet (im Anschluß an BGH NJW 1996, 2425-11998, 810; 2000, 862). 2.) Einem Unfall sind psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigungen dann nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und Auswirkungen keinen verständlichen Anlaß für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, StVO, StVG, PflVG |
| Vorschriften: | ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 286, ZPO § 287 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, BGB § 847 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 249 f., StVO § 1 Abs. 2, StVO § 9 Abs. 5, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 18 Abs. 1, PflVG § 3 Nr. 1, PflVG § 2, |
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