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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 01.10.2004, Aktenzeichen: 9 U 138/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 U 138/04

Urteil vom 01.10.2004


Leitsatz:Die gemeinsame Fahrt in die Niederlande zum - dann dort auch realisierten - Konsum von Drogen begründet keine wechselseitige Garantenstellung; der Teilnehmer an einer solchen Fahrt ist deshalb nicht für gesundheitliche Schäden (schwere Gesundheitsstörung durch angeblich längere Bewusstlosigkeit) eines anderen Drogenkonsumenten aus dem Rauschgiftkonsum verantwortlich zu machen.

Allerdings kann gegen den Teilnehmer ein Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 c StGB in Frage kommen; dieser setzt den Beweis einer hilfslosen Lage des Geschädigten (hier: längere Bewusstlosigkeit) und deren positive Kenntnis, zumindest deren billigenden Inkaufnahme voraus
Rechtsgebiete:BGB, StGB
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 2, StGB § 223, StGB § 230, StGB § 323 c,
Stichworte:Körperverletzung durch Unterlassen, unterlassene Hilfeleistung, Schadensersatz,
Verfahrensgang:LG Siegen 5 O 11/04 vom 07.04.2004

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