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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 01.08.2003, Aktenzeichen: 11 UF 64/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 UF 64/03

Urteil vom 01.08.2003


Leitsatz:1.

Waren die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Beschränkung auf den Bezug von Übergangsgebührnissen der Bundeswehr geprägt, richtet sich die Bedarfsberechnung für den Trennungsunterhalt nur nach diesen, auch wenn eine Ausweitung der Einkünfte durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Die Verdienstmöglichkeiten aus Erwerbstätigkeit spielen aber im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Rolle.

2.

Eine reale Beschäftigungschance ist nur dann zu verneinen, wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, dass über einen angemessenen Zeitraum durchgehaltene Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz - mindestens 20 gezielte und ernsthafte Bewerbungen pro Monat - erfolglos geblieben sind.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1361, BGB § 1581, ZPO § 265,
Verfahrensgang:AG Hamm 31 F 291/2002 vom 21.02.2003

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