JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 31.08.2007, Aktenzeichen: 12 UF 359/06
| Leitsatz: | Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.). Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425). Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1587f, BGB § 1587g, BGB § 1587h, |
| Stichworte: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beamtenversorgung, Dynamik, Sonderzahlung, |
| Verfahrensgang: | AG Bünde 7 F 370/02 vom 05.12.2006 |
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