JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 31.08.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 381/05
| Leitsatz: | Die Nichteinhaltung der Höchstfrist von 14 Tagen, innerhalb derer die mündliche Verhandlung zur Haftprüfung durchgeführt werden muss, kann bei willkürlicher Überschreitung die Besorgnis der Befangenheit des Haftrichters begründen und gibt Raum für eine Untätigkeitsbeschwerde. Sie führt aber nicht zur Aufhebung des Haftbefehls und zur Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. |
| Rechtsgebiete: | GG, StPO |
| Vorschriften: | GG Art. 2, GG Art. 104, StPO § 118, |
| Stichworte: | Haftprüfung, Fristüberschreitung, Aufhebung des Haftbefehls, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 26 Qs 65/05 vom 22.7.2005 |
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