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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 31.08.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 381/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 381/05

Beschluss vom 31.08.2005


Leitsatz:Die Nichteinhaltung der Höchstfrist von 14 Tagen, innerhalb derer die mündliche Verhandlung zur Haftprüfung durchgeführt werden muss, kann bei willkürlicher Überschreitung die Besorgnis der Befangenheit des Haftrichters begründen und gibt Raum für eine Untätigkeitsbeschwerde. Sie führt aber nicht zur Aufhebung des Haftbefehls und zur Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.
Rechtsgebiete:GG, StPO
Vorschriften:GG Art. 2, GG Art. 104, StPO § 118,
Stichworte:Haftprüfung, Fristüberschreitung, Aufhebung des Haftbefehls,
Verfahrensgang:LG Essen 26 Qs 65/05 vom 22.7.2005

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