JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 31.08.2000, Aktenzeichen: 15 W 195/00
| Leitsatz: | Leitsatz: (Namenserteilung bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge) Entgegen dem Wortlaut des § 1618 S. 1 BGB ist die Einbenennung eines unverheirateten Kindes auch dann möglich, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinschaftlich zusteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ändere Elternteil der Namenserteilung zustimmt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1618, |
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