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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 31.07.2008, Aktenzeichen: 2 Ss 291/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 291/08

Beschluss vom 31.07.2008


Leitsatz:Die Wahrnehmung beruflicher Pflichten entschuldigt das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin nur dann, wenn sie unaufschiebbar und derart gewichtig sind, dass dem Betroffenen ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann. Der Angeklagte hat sein Entschuldigungsvorbringen so weit wie möglich zu konkretisieren und zu substantiieren.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329,
Stichworte:Berufungshauptverhandlung, Ausbleiben, Verwerfung, Entschuldigung, berufliche Gründe, Darlegungspflicht,
Verfahrensgang:LG Hagen, vom 18.03.2008

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