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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 31.07.2007, Aktenzeichen: 27 W 31/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 W 31/07

Beschluss vom 31.07.2007


Leitsatz:Die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses ist für einen Insolvenzgläubiger - unabhängig von sonstigen Vergleichsrechnungen - auch dann zumutbar, wenn der infolge der Prozessführung für ihn zu erwartende Mehrerlös ein Vielfaches (hier das 6Fache) des erforderlichen Vorschusses beträgt (Ergänzung zu Senat, NZI 2006, 42 und Senat, ZIP 2005, 1711).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1,

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