JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 31.07.2001, Aktenzeichen: 4 Ss 572/01
| Leitsatz: | Erscheint ein dem Angeklagten günstiger Sachverhalt wie zum Beispiel die verminderte Schuldfähigkeit nach dem Beweisergebnis möglich, so ist er der Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten uneingeschränkt zu Grunde zu legen Der Angeklagte darf nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil sich das Gericht nicht darüber hinaus die dahingehende Überzeugung verschaffen kann. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 46, StGB § 21, |
| Stichworte: | Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Strafzumessung, § 21 StGB konnte nicht positiv festgestellt werden, Strafschärfungsgrund der nicht positiv feststellbaren, aber gleichwohl anzunehmenden verminderten Schuldfähigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Münster |
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