JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 31.05.2002, Aktenzeichen: 15 W 74/02
| Leitsatz: | Wirkt der Testamentsvollstrecker daran mit, ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück in Vollzug einer Teilungsanordnung auf einen Miterben zu übertragen, so ist der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk gleichwohl nicht zu löschen, wenn durch letztwillige Verfügung gem. § 2209 S. 1 Halbsatz 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Miterben angeordnet ist. |
| Rechtsgebiete: | GBO, BGB |
| Vorschriften: | GBO § 52, BGB § 2048, BGB § 2209 S. 1 Halbsatz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 25 T 61/02 |
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