JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 31.05.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 98/01
| Leitsatz: | 1. Kündigt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeeinlegung eine nachträgliche Begründung an, so muss das Beschwerdegericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG für deren Einreichung entweder eine Frist setzen oder aber eine angemessene Zeit mit der Entscheidung warten. 2. Zur Bemessung der angemessenen Frist, wenn eine kurzfristige Stellungnahme angekündigt wird. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 33 a, |
| Stichworte: | Gewährung nachträglichen Gehörs, Akteneinsicht, Ankündigung einer Stellungnahme, rechtliches Gehör, |
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