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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 31.05.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 98/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 98/01

Beschluss vom 31.05.2001


Leitsatz:1. Kündigt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeeinlegung eine nachträgliche Begründung an, so muss das Beschwerdegericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG für deren Einreichung entweder eine Frist setzen oder aber eine angemessene Zeit mit der Entscheidung warten.

2. Zur Bemessung der angemessenen Frist, wenn eine kurzfristige Stellungnahme angekündigt wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 33 a,
Stichworte:Gewährung nachträglichen Gehörs, Akteneinsicht, Ankündigung einer Stellungnahme, rechtliches Gehör,

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