JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 89/09
| Leitsatz: | Eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und die Beiordnung des Wahlanwaltes können auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn durch die Rücknahme der Bestellung und die neue Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine Behinderung im Fortgang des Verfahrens eintritt. Die Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers ist in diesem Fall aber unabdingbar. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 143, StPO § 140, |
| Stichworte: | Pflichtververteidiger, Entpflichtung, neuer Pflichtverteidiger, Gründe, Kosteninteresse, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum, vom 11.02.2009 |
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