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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 206/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 206/06

Beschluss vom 31.03.2006


Leitsatz:Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 72, OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 5,
Stichworte:Beschlußverfahren, Widerspruch, keine Zustimmung, Schweigen ist keine Zustimmung, keine Notwendigkeit, Widerspruch mehrmals zu erklären, Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör,
Verfahrensgang:AG Paderborn vom 29.06.2006

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