JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 206/06
| Leitsatz: | Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 72, OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 5, |
| Stichworte: | Beschlußverfahren, Widerspruch, keine Zustimmung, Schweigen ist keine Zustimmung, keine Notwendigkeit, Widerspruch mehrmals zu erklären, Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, |
| Verfahrensgang: | AG Paderborn vom 29.06.2006 |
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