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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 203/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 203/00

Beschluss vom 30.11.2000


Leitsatz:Leitsatz:

In Strafvollzugssachen hat die Strafvollstreckungskammer den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen hat, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatbestandlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird.
Rechtsgebiete:StVollzG, GG
Vorschriften:StVollzG § 108, StVollzG § 109, GG Art. 19 Abs. 4,
Stichworte:Begründung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen, Amtsermittlungsgrundsatz, Rechtsweggarantie],

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