JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 203/00
| Leitsatz: | Leitsatz: In Strafvollzugssachen hat die Strafvollstreckungskammer den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen hat, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatbestandlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG, GG |
| Vorschriften: | StVollzG § 108, StVollzG § 109, GG Art. 19 Abs. 4, |
| Stichworte: | Begründung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen, Amtsermittlungsgrundsatz, Rechtsweggarantie], |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 203/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 30.11.2000, 1 Vollz (Ws) 203/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum