JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.11.1999, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1196/99
| Leitsatz: | 1. Das tatrichterliche Urteil muß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann nähere Feststellungen zu der Messung mit einem Radarmessgerät enthalten, wenn vom Betroffenen konkrete Messfehler gerügt werden. 2. Es ist im übrigen daran festzuhalten, dass sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen muß, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Regelfahrverbot absehen zu können. OLG Hamm Beschluß 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99 - 8 OWi 63 Js 625/99 (AK 71/99) AG Herne-Wanne |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO, StVG |
| Vorschriften: | OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1, OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1, OWiG § 79 Abs. 6, StPO § 349 Abs. 2, StPO § 349 Abs. 4, StVG § 25 Abs. 2 a, StVG § 25, StVG § 2 Abs. 1, |
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