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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 30.10.2007, Aktenzeichen: 23 W 57/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 57/07

Beschluss vom 30.10.2007


Leitsatz:Beruht die Kostenausgleichung auf dem Ansatz einer unzutreffenden Berechnungsgröße kann das Interesse an einem gerechten Ergebnis eine Abänderung der Kostenfestsetzung zu Gunsten des nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten (weiteren) Kostengläubigers im Wege einer Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO rechtfertigen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 103, ZPO § 104, ZPO § 106, ZPO § 319 Abs. 1,
Stichworte:berichtigungsfähiger Berechnungsfehler im Rahmen einer Kostenausgleichung,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 3 O 291/05 vom 13.12.2006

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