JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 259/03
| Leitsatz: | Die in § 314 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Berufung gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 314, |
| Stichworte: | Berufung, Schriftform, Wahrung, Wirksamkeit, Erkennbarkeit des Verfassers, |
| Verfahrensgang: | LG Hagen von 23.07.2003 |
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