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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 30.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 259/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 259/03

Beschluss vom 30.10.2003


Leitsatz:Die in § 314 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Berufung gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 314,
Stichworte:Berufung, Schriftform, Wahrung, Wirksamkeit, Erkennbarkeit des Verfassers,
Verfahrensgang:LG Hagen von 23.07.2003

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