JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.07.2008, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 364/08
| Leitsatz: | 1. Wird einem Betroffenen, der eine Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen möchte, gerichtlicherseits mitgeteilt, er könne dies auch schriftlich tun, wird deswegen eine Protokollierung nicht vorgenommen und wird später sein Rechtsmittel nach § 346 Abs. 1 StPO als nicht formgerecht verworfen, so ist der Betroffene aus Gründen der fairen Verfahrensgestaltung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren (Anschluss an BVerfG Beschl. v. 27.09.2005 - 2 BvR 172/04). 2. Die Wirkung einer zunächst richtig erteilten Rechtsmittelbelehrung kann durch nachfolgende falsche gerichtlichen Auskünfte entwertet werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 345, StPO § 346, StPO § 44, StPO § 45, OWiG § 80 Abs. 3, |
| Stichworte: | Wiedereinsetzung, Belehrung, |
| Verfahrensgang: | AG Herford, 11 OWi 23 Js 1613/07 (716/07) |
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