JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.07.2001, Aktenzeichen: 23 W 461/00
| Leitsatz: | Haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits in einem gerichtlichen Vergleich gequotelt, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß damit auch die Kosten des Vergleichs der Quote unterliegen sollen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 98 Satz 1, |
| Stichworte: | Kostenquote des Rechtsstreits auch für Kosten des Vergleichs, |
| Verfahrensgang: | LG Siegen 5 O 134/98 |
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