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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 30.07.2001, Aktenzeichen: 23 W 461/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 461/00

Beschluss vom 30.07.2001


Leitsatz:Haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits in einem gerichtlichen Vergleich gequotelt, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß damit auch die Kosten des Vergleichs der Quote unterliegen sollen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 98 Satz 1,
Stichworte:Kostenquote des Rechtsstreits auch für Kosten des Vergleichs,
Verfahrensgang:LG Siegen 5 O 134/98

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