JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.06.2006, Aktenzeichen: 11 WF 170/06
| Leitsatz: | 1.) Grundsätzlich ist jeder Elternteil verpflichtet, das Existenzminimum des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes sicherzustellen, auch wenn er selbst ein weiteres gemeinsames Kind betreut. 2.) Haben zunächst nach der Trennung alle Kinder einverständlich bei der Mutter gelebt, so kann sich daraus eine Vereinbarung der Eltern herleiten, dass sich die Mutter vorrangig der Kinderbetreuung widmen soll. Eine solche Vereinbarung kann nicht ohne weiteres aufgekündigt werden, wenn ein Kind zum Vater wechselt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB §§ 1601 ff., BGB § 1615 I, |
| Verfahrensgang: | AG Hamm 32 F 76/06 vom 08.05.2006 |
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