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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 30.04.2004, Aktenzeichen: 11 WF 76/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 WF 76/04

Beschluss vom 30.04.2004


Leitsatz:1. Im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits dann schlüssig dargetan, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zur Begründung seines Abänderungsverlangens auf die in regelmäßigen Abständen erfolgende Anpassung der Düsseldorfer Tabelle bezieht.

2. In einem solchen Fall kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsberechtigte eine Abänderung auch bei Veränderungen unterhalb der grundsätzlich zu beachtenden Wesentlichkeitsgrenze von 10 % verlangen.

3. Verlangt der Unterhaltsberechtigte mit der Abänderungsklage unter Hinweis auf eine Anhebung der Tabellenwerte erhöhten Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 (sog. Mindestunterhalt), ist der Unterhaltsverpflichtete - ebenso wie bei einer Erstklage - verpflichtet, seine fehlende Leistungsfähigkeit darzulegen und im Streitfall zu beweisen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 323,
Verfahrensgang:AG Ibbenbüren 4 F 873/03 vom 12.02.2004

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