JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.04.2002, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 237/02
| Leitsatz: | Der Umstand, dass ein Zeuge sich an den konkreten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern konnte, steht der Verwertbarkeit seiner Aussage nicht entgegen. Allerdings der Tatrichter klären, ob der Zeuge bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts der Anzeige zu übernehmen und muss ggf. erfragen, ob der Zeuge einen Irrtum ausschließen kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 267, OWiG § 17, |
| Stichworte: | Zuegenaussage, keine Erinnerung, Blankettaussage, Bezugnahme, Lichtbild, Umfang der Feststellungen, wirtschaftliche Verhältnisse, |
| Verfahrensgang: | AG Herford |
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