JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.04.2001, Aktenzeichen: 23 W 53/01
| Leitsatz: | Verlangt ein Zeuge erstmals mehr als drei Monate nach Beendigung seiner Vernehmung eine Entschädigung, so muß das Entschädigungsverlangen zurückgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn der Zeuge ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Es besteht kein Ermessensspielraum. |
| Rechtsgebiete: | ZSEG |
| Vorschriften: | ZSEG § 15 Abs. 2, |
| Stichworte: | verspätetes Entschädigungsverlangen eines Zeugen, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 41 O 151/99 |
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