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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 30.04.2001, Aktenzeichen: 23 W 53/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 53/01

Beschluss vom 30.04.2001


Leitsatz:Verlangt ein Zeuge erstmals mehr als drei Monate nach Beendigung seiner Vernehmung eine Entschädigung, so muß das Entschädigungsverlangen zurückgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn der Zeuge ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

Es besteht kein Ermessensspielraum.
Rechtsgebiete:ZSEG
Vorschriften:ZSEG § 15 Abs. 2,
Stichworte:verspätetes Entschädigungsverlangen eines Zeugen,
Verfahrensgang:LG Essen 41 O 151/99

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