JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.03.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 53/01
| Leitsatz: | Leitsatz Wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Taten auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zwingend. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57, StGB § 66, StPO § 454, |
| Stichworte: | Strafaussetzung zur Bewährung, Strafrest, zwingende Einholung eines Sachverständigengutachten, Restrisiko, Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, |
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