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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 30.03.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 53/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 53/01

Beschluss vom 30.03.2001


Leitsatz:Leitsatz

Wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Taten auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zwingend.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 57, StGB § 66, StPO § 454,
Stichworte:Strafaussetzung zur Bewährung, Strafrest, zwingende Einholung eines Sachverständigengutachten, Restrisiko, Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren,

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