JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 438/2000
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Eine Haftbeschwerde, die sich gegen eine bestimmte, nach der Vorstellung des Erklärenden bereits ergangene Entscheidung richtet, ist bereits dann zulässig, wenn ein Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist, unabhängig davon, ob dem Beschuldigten der Haftbefehl bereits bekannt ist. 2. Der Zweck der Haftanordnung kann auch bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr einer Akteneinsicht durch den Verteidiger und einer Bekanntgabe des Haftbefehls vor Ergreifung des Beschuldigten Entgegenstehen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GG |
| Vorschriften: | StPO § 112, StPO § 147, GG Art. 103, |
| Stichworte: | Haftbeschwerde, Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren, Ermittlungsstand, |
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