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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.12.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 515/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 515/08

Beschluss vom 29.12.2008


Leitsatz:1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht.

2. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, kann im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zur Aufhebung des für die Haft nicht konstitutiv wirkenden Haftfortdauerbeschlusses führen, wenn das Beschwerdegericht an einer eigenen Sachentscheidung mangels hinreichender Tatsachengrundlagen gehindert ist. Er führt regelmäßig nicht auch zu einer Aufhebung des früheren Haftbefehls.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 114, StPO § 268b,
Stichworte:Haftfortdauerbeschluss, Anforderungen an Begründung,
Verfahrensgang:LG Bielefeld, 2 KLs 14/08 vom 07.11.2008

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