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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.12.2004, Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 64/04 (330/04) 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 64/04 (330/04)

Beschluss vom 29.12.2004


Leitsatz:Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich.

Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird.
Rechtsgebiete:EuHBG
Vorschriften:EuHBG § 80,
Stichworte:Auslieferung, europäischer Haftbefehl, Rücküberstellung, Erklärung des ausländischen Staates, Bedingung,

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