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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.11.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 784/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 784/07

Beschluss vom 29.11.2007


Leitsatz:1. Bei einem Betroffenen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, bedarf es (u.a.) näherer tatrichterlicher Feststellungen zur Auftragslage und zur Einkommens- und Vermögenssituation, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das Amtsgericht zu Recht von der Nichtverhängung des (Regel-)Fahrverbots abgesehen hat.

2. Eine Verweisung nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Messprotokoll zur Atemalkoholmessung ist nicht zulässig, da es sich bei dem Messprotokoll nicht um eine "Abbildung" handelt.
Rechtsgebiete:StVG, StPO
Vorschriften:StVG § 25, StPO § 267 Abs. 1 S. 3,
Stichworte:Anforderungen an die Begründung des Nichtabsehens von der Anordnung eines Regelfahrverbots, Verweise auf Aktenbestandteile,
Verfahrensgang:AG Gütersloh 12 OWi AK 357/06

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