JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.11.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 784/07
| Leitsatz: | 1. Bei einem Betroffenen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, bedarf es (u.a.) näherer tatrichterlicher Feststellungen zur Auftragslage und zur Einkommens- und Vermögenssituation, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das Amtsgericht zu Recht von der Nichtverhängung des (Regel-)Fahrverbots abgesehen hat. 2. Eine Verweisung nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Messprotokoll zur Atemalkoholmessung ist nicht zulässig, da es sich bei dem Messprotokoll nicht um eine "Abbildung" handelt. |
| Rechtsgebiete: | StVG, StPO |
| Vorschriften: | StVG § 25, StPO § 267 Abs. 1 S. 3, |
| Stichworte: | Anforderungen an die Begründung des Nichtabsehens von der Anordnung eines Regelfahrverbots, Verweise auf Aktenbestandteile, |
| Verfahrensgang: | AG Gütersloh 12 OWi AK 357/06 |
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