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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.11.2001, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 161/2001 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 161/2001

Beschluss vom 29.11.2001


Leitsatz:1. Dem Rechtsanwalt, der einem Beschuldigten vor der Verbindung mehrerer Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, steht für jedes der verbundenen Verfahren, in dem er als (Wahl-)Verteidiger vor der Verbindung tätig gewesen ist, eine gesetzliche Gebühr nach §§ 97, 84 Abs. 1 BRAGO zu.

2. Eine für den Pflichtverteidiger nachteilige Sachbehandlung im Gebühren festsetzungsverfahren kann ggf. durch die Gewährung einer Pauschvergütung ausgeglichen werden.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 99,
Stichworte:Pauschvergütung, Verbindung von Verfahren, Vorverfahrensgebühr, Beiordnung nach Verbindung, umfangreiches Verfahren,

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