JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.11.2001, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 161/2001
| Leitsatz: | 1. Dem Rechtsanwalt, der einem Beschuldigten vor der Verbindung mehrerer Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, steht für jedes der verbundenen Verfahren, in dem er als (Wahl-)Verteidiger vor der Verbindung tätig gewesen ist, eine gesetzliche Gebühr nach §§ 97, 84 Abs. 1 BRAGO zu. 2. Eine für den Pflichtverteidiger nachteilige Sachbehandlung im Gebühren festsetzungsverfahren kann ggf. durch die Gewährung einer Pauschvergütung ausgeglichen werden. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 99, |
| Stichworte: | Pauschvergütung, Verbindung von Verfahren, Vorverfahrensgebühr, Beiordnung nach Verbindung, umfangreiches Verfahren, |
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