JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.10.2001, Aktenzeichen: 15 W 417/00
| Leitsatz: | 1) Der Abgeltungsbereich der Gebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO erfaßt bei der Durchführung einer Grundstücksveräußerung die Einholung und Verwahrung einer Löschungsbewilligung auch dann, wenn ihre Erteilung von dem Gläubiger mit Treuhandauflagen verbunden wird. 2) Betreuende Tätigkeiten des Notars, die dazu dienen, eine mit der Löschungsbewilligung verbundene Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen, sind gem. § 147 Abs. 2 KostO zu vergüten. Sie können im Einzelfall mit der Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und der Überwachung der Kaufpreiszahlung ein einheitliches Geschäft bilden. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 146 Abs. 1, KostO § 147 Abs. 2, KostO § 32, KostO § 36 Abs. 2, KostO § 156 Abs. 2 S. 2, KostO § 156 Abs. 1 S. 3, KostO § 149, KostO § 146, KostO § 131 Abs. 2, KostO § 30 Abs. 1, |
| Stichworte: | Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr, |
| Verfahrensgang: | LG Detmold 3 T 81/00 |
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