JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.09.2006, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 102/06
| Leitsatz: | Bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, sind hingegen - entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse - die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr herangezogen (Fortführung des Senatsrechtsprechung zu § 99 BRAGO). |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Vorschriften: | RVG § 51, |
| Stichworte: | Besonderer Umfang, Fahrtzeiten, Berücksichtigung, |
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