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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.07.2004, Aktenzeichen: 4 Ss 298/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss 298/04

Beschluss vom 29.07.2004


Leitsatz:Die Schwere der Tat i.S. des 3 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren, wobei es unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe ergibt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 338 Nr. 5, StPO § 140 Abs. 2,
Stichworte:notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, Hauptverhandlung ohne Verteidiger, Jugendstrafsache, Jugendsache, Einheitsjugendstrafe von mindestens einem Jahr, Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren, keine Revisionshauptverhandlung,
Verfahrensgang:AG - Jugendschöffengericht - Lüdinghausen vom 26.04.2004

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