JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.06.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 276/04
| Leitsatz: | Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen in den Fällen, in denen der Angeklagte mit seinem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg erzielt, in entsprechender Anwendung des § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen sind, soweit es nicht unbillig wäre, den Angeklagten damit ganz oder teilweise zu belasten. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 464 b, StPO § 472, |
| Stichworte: | Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit: nebenkläger, Berufungrechtzug, Kostentragungspflicht des Angeklagten, |
| Verfahrensgang: | LG Essen im vom 24.03.2004 |
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