JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.06.2000, Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 21/99 (57/00)
| Leitsatz: | Leitsatz: Die Anordnung des Vollzugs eines Auslieferungshaftbefehls ist aufzuheben, wenn davon auszugehen ist, dass die Auslieferung nicht mehr unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung des Vollzugs eines Auslieferungshaftbefehls ist aufzuheben, wenn davon auszugehen ist, dass die Auslieferung nicht mehr unmittelbar bevorsteht. Im Übrigen kann auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Aufhebung geboten sein, wenn der ersuchende Staat zwei Monate auf die Bitte um Vereinbarung eins Übergabetermins nicht reagiert. - Az: (2) 4 Ausl. 21/99 (57/00) OLG Hamm - |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 34, |
| Stichworte: | Durchführungshaftbefehl, Aufhebung, Verhältnismäßigkeit, |
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